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   VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22   

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https://dejure.org/2022,13249
VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22 (https://dejure.org/2022,13249)
VG Hannover, Entscheidung vom 19.05.2022 - 5 B 163/22 (https://dejure.org/2022,13249)
VG Hannover, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 5 B 163/22 (https://dejure.org/2022,13249)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19

    Zwingender Grund; Haushaltsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; grenznaher

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Frühestens deren verwaltungsinternes Ersuchen an die zentrale Verteilungsstelle (§ 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG) bedeutet die Veranlassung der Verteilung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -).

    Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 - 8 ME 76/19 -).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -â , juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -â , juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -â , juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Aus dieser Regelung folgt nicht, dass in diesem Fall die Verteilung unterbliebe oder die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 - 13 ME 115/22 -, V.n.b.).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2013 - 8 ME 2/13

    Anspruch einer schwangeren kosovarischen Staatsangehörigen auf Verteilung zum

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Das ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2013 - 8 ME 2/13 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22

    Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Hannover, 19.05.2022 - 5 B 163/22
    Aus dieser Regelung folgt nicht, dass in diesem Fall die Verteilung unterbliebe oder die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2022 - 13 ME 115/22 -, V.n.b.).
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